Satzung des Vereins für Kommunikation und Kultur Kierspe/Meinerzhagen (KUK e.V.)

in der Fassung vom 20. April 2016

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen "Verein für Kommunikation und Kultur Kierspe/Meinerzhagen (KUK e.V.)". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn eingetragen. Sitz des Vereins ist Meinerzhagen.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  • 1. Der Verein hat den Zweck, Kultur und Kommunikation in Meinerzhagen und Kierspe zu fördern und auszubauen. Er widmet sich: der Kommunikation der Anbieter, der Koordination kultureller Angebote, der Herausgabe eines Kulturkalenders, der organisatorischen Unterstützung von interessierten Anbietern bei der Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen - finanzielle Hilfen bei der Planung solcher Veranstaltungen durch den Verein sind ausgeschlossen -, der Erweiterung des kulturellen Angebotes durch eigene Veranstaltungen.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Vereinigung werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstands. Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds für einen längeren Zeitraum als 6 Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins:

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und ihren jeweiligen StellvertreterInnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Je 2 sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Außerdem kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen, deren LeiterInnen dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 6 Mitgliederversammlung:

Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher in Textform einzuladen sind.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer.
  • 2. Entlastung des Vorstands.
  • 3. Wahl des/der neuen KassenprüferIn. Sollte der/die KassenprüferIn sein/ihr Amt während des folgenden Jahres nicht ausüben können, kann diese Aufgabe durch die/den KassenprüferIn des Vorjahres übernommen werden.
  • 4. Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen/r von der Versammlung gewählten ProtokollführerIn aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

§ 7 Vermögen

  • 1. Die dem Verein zugewendeten Spenden und seine sonstigen Einnahmen sind im Interesse des gemeinnützigen Zwecks gebundenes Vermögen. Zur Verfügung über das Vermögen ist der Vorstand nur in diesem Rahmen berechtigt.
  • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Städte Kierspe und Meinerzhagen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Jugendbereich.

KUK - Verein für Kommunikation und Kultur