§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Verein für Kommunikation und Kultur Kierspe/Meinerzhagen (KUK e.V.)". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn eingetragen. Sitz des Vereins ist Meinerzhagen.
§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Vereinigung werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstands. Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds für einen längeren Zeitraum als 6 Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins:
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und ihren jeweiligen StellvertreterInnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Je 2 sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Außerdem kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen, deren LeiterInnen dem erweiterten Vorstand angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung:
Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher in Textform einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen/r von der Versammlung gewählten ProtokollführerIn aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 7 Vermögen