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Satzung des Vereins zur Förderung von Kommunikation und Kultur Kierspe/Meinerzhagen (KUK e.V.)

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung von Kommunikation und Kultur Kierspe/Meinerzhagen (KUK e.V.)". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meinerzhagen einzutragen. Sitz des Vereins ist Meinerzhagen.

§ 2 Zweck des Vereins:

1. Der Verein hat den Zweck, Kultur und Kommunikation in Meinerzhagen und Kierspe zu fördern und auszubauen. Er widmet sich: der Kommunikation der Anbieter, der Koordination kultureller Angebote, der Herausgabe eines Kulturkalenders, der organisatorischen Unterstützung von interessierten Anbietern bei der Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen - finanzielle Hilfen bei der Planung solcher Veranstaltungen durch den Verein sind ausgeschlossen - , der Erweiterung des kulturellen Angebotes durch eigene Veranstaltungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Vereinigung werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstands. Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds für einen längeren Zeitraum als 6 Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich  gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 4 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 § 5 Organe des Vereins:

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und ihren jeweiligen StellvertreterInnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Je 2 sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Außerdem kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen, deren LeiterInnen dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 6 Mitgliederversammlung:

Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladung muss mindestens 7 Tage vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, zugegangen sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer;

2. Entlastung des Vorstands;

3. Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen/r von der Versammlung gewählten ProtokollführerIn aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

§ 7 Vermögen:

1. Die dem Verein zugewendeten Spenden und seine sonstigen Einnahmen sind im Interesse des gemeinnützigen Zwecks gebundenes Vermögen. Zur Verfügung über das Vermögen ist der Vorstand nur in diesem Rahmen berechtigt. Hiervon abweichende Entnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Deckung der tatsächlichen Kosten des Vereins zur Geschäftsführung notwendig sind.

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu je 50% den Städten Kierspe und Meinerzhagen zu, mit der Maßgabe, die Mittel für jugendpflegerische Zwecke einzusetzen.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05. September 1996 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.